Informationen 

Die Höhe der Provision, die der Makler für die Vermittlung einer Wohnung verlangen darf, ist in der Immobilienmaklerverordnung (IMV) des Wirtschaftsministers von 1996 festgelegt. 

Ab dem 25. August 2010 sind folgende Obergrenzen vorgesehen: 

Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern:

- bei einer Befristung unter 3 Jahren gilt: 1 Bruttomiete + USt.
- bei einer Befristung über drei Jahren und für unbefristete Mietverträge: 2 Bruttomieten + USt.

Bei der Vermittlung von Geschäftsräumen:

- bei einer Befristung unter 2 Jahren gilt: 1 Bruttomiete + USt. 
- bei einer Befristung von mindestens 2 Jahren bis maximal 3 Jahren: 2 Bruttomieten + USt. 
- bei einer Befristung über 3 Jahre und für unbefristete Mietverträge: 3 Bruttomieten + USt. 

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen (unverändert): 

- 3 % von dem Verkaufspreis + USt. 

Aktuelle Preise für Eigentumswohnungen : http://www.wohnnet.at/eigentumswohnungen-preise.htm
Aktuelle Preise für Mietwohnungen : http://www.wohnnet.at/mietpreise-wien.htm